Hausordnung

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Weitere Hinweise

Fundsachen

Fundsachen können im Sekretariat oder beim Hausmeister  abgegeben werden. Die abgegebenen Fundsachen werden in den Vitrinen im Gang vor den Computerräumen aufbewahrt (rechts vom Eingangsbereich).

Elektronische Speichermedien

Grundsätzlich sind digitale Speichermedien, wie Mobiltelefone, Smartwatches, Tablets, Laptops etc., gemäß Art. 56 Abs. 5 BayEUG auf dem Schulgelände auszuschalten. Für Ausnahmefälle muss die Erlaubnis einer Lehrkraft oder der Schulleitung eingeholt werden. Bei Missachtung der geltenden Regelungen werden eingeschaltete Geräte von den Lehrkräften eingezogen und im Sekretariat aufbewahrt und der Verstoß notiert. Eine Abholung der eingezogenen Geräte ist von Montag bis Donnerstag ab 15.25 Uhr und am Freitag mit Schulschluss um 13.10 Uhr im Sekretariat oder bei einem Mitglied des Direktorats möglich. Wie Sie wissen, können sich Jugendliche mit Multimedia-Handys u. a. auch gewalttätige Szenen, rechtsradikale Propaganda und Pornographie aus dem Internet herunterladen. Der Besitz solcher Aufnahmen ist strafbar.

Ebenso strafbar ist das Fotografieren oder Filmen von Personen ohne deren Einverständnis. Schülerinnen bzw. Schülern wird in solchen Fällen das Handy abgenommen und die Polizei eingeschaltet.

Bei Prüfungen, auf die die Regelungen der GSO über den Unterschleif anzuwenden sind, stellt schon das Mitführen eines ausgeschalteten Mobilfunktelefons außerhalb der Schultasche das Bereithalten eines unerlaubten Hilfsmittels dar.

Rauchverbot

Auf dem gesamten Schulgelände des Gymnasiums (bis zur Straße bei Heilig Blut) besteht wie in allen öffentlichen Schulen absolutes Rauchverbot gemäß Art. 80 Abs. 5 BayEUG.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Laut Schulordnung (Art. 86 BayEUG) hat die Schule die Möglichkeit, durch verschiedene Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen einen ungestörten Unterrichtsablauf sicher zu stellen.

Zu den Erziehungsmaßnahmen gehört der Hinweis, mit dem die Lehrkraft die Erziehungsberechtigen in schriftlicher Form darauf hinweist, dass der Schüler bzw. die Schülerin trotz wiederholter Ermahnungen seine/ihre schulischen Pflichten vernachlässigt; hier kann es sich um ungenügende Vorbereitung oder Beteiligung am Unterricht handeln oder auch das mehrfache „Vergessen“ von Hausaufgaben oder Unterrichtsmaterialien.

Die Lehrkraft ist auch berechtigt, den Schüler oder die Schülerin zur Nacharbeit am Nachmittag einzubestellen, damit er/sie die Gelegenheit hat, Versäumtes unter Aufsicht nachzuholen. Die Erziehungsberechtigten werden über diese Erziehungsmaßnahme rechtzeitig schriftlich informiert.

Wenn diese Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg zeigen oder wenn es z. B. zu einer massiven Störung des Unterrichts oder Sachbeschädigung kommt, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden (schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft, verschärfter Verweis durch die Schulleiterin, Versetzung in eine Parallelklasse, Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage, Androhung der Entlassung, Entlassung von der Schule).