Vorrücken und Wiederholen

Vorrückungsfächer

Alle Fächer außer Sport (die ganze Schulzeit) und Musik (Vorrückungsfach ab der 7. Jahrgangsstufe) sind auch Vorrückungsfächer (vgl. § 16 GSO).

Vorrücken auf Probe

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10, die das Klassenziel nicht erreicht haben, können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigen auf Probe vorrücken. Die Lehrerkonferenz entscheidet über die Empfehlung, dass Schüler bzw. Schülerinnen auf Probe vorrücken sollen, und ob sie diese bis zum 15. Dezember dauernde Probezeit bestanden haben.

Freiwilliger Rücktritt

Spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres können Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 6 bis 10 auf Antrag der Erziehungsberechtigen freiwillig in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Diese Schülerinnen bzw. Schüler gelten nicht als Wiederholungsschüler.

Nachprüfung

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen nicht ausreichender Leistungen in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt. Die Eltern müssen dazu nach Aushändigung der Jahreszeugnisse einen schriftlichen Antrag gestellt haben. (vgl. § 33 GSO)

Notenausgleich

Unter gewissen Bedingungen kann den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10 Notenausgleich gewährt werden (vgl. § 32 GSO).