Geschäftsordnung des Elternbeirats
Der Elternbeirat des Anne-Frank-Gymnasiums Erding gibt sich gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 3 sowie Art. 64 Absatz 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 15 BaySchO folgende
Geschäfts- und Wahlordnung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
Abschnitt 2: Arbeit des Elternbeirats
§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit
§ 4 Wahl des Elternbeirats
§ 5 Organe des Elternbeirats
§ 6 Geschäftsgang
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats
Abschnitt 3: Klassenelternsprecher
§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher
§ 9 Aufgaben und Stellung
Abschnitt 4: Finanzen
§ 10 Grundsätze
§ 11 Kassenprüfung
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
§ 12 Geltungsdauer, Änderungen und Inkrafttreten
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1Die Geschäftsordnung gilt für den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher. 2Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
1Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Absatz 2 BayEUG). 2Schulleiter, Lehrkräfte, sonstige Bedienstete, Schüler und Erziehungsberechtigte (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. 3Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen (Art 2 Abs. 3 BayEUG).
Abschnitt 2: Arbeit des Elternbeirats
§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit
(1)Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen und der Eltern der volljährigen Schüler (Art. 65 Absatz 1 Satz 1 BayEUG).
(2)1Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Entscheidungen der Schule mit. Dies erfolgt im Einzelfall durch Erteilung der Zustimmung oder des Einvernehmens, durch Durchführung der Abstimmung, durch Wahrnehmung seiner Unterrichtungs-, Auskunfts- und Informationsrechte sowie durch Geltendmachung seiner Rechte, die Anwesenheit des Schulleiters, eines Vertreters des Sachaufwandsträgers oder anderer Personen zu verlangen,.
(3)Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 4 Wahl des Elternbeirats
(1) 1Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. 3Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.
(2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.
(3) 1Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
(4) 1Eheleute können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. 2Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte und eine von ihnen ermächtigte Person im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG.
Für die Wahl des Elternbeirats gilt die nach § 14 BaySchO erlassenen Wahlordnung des Anne-Frank-Gymnasiums in der jeweils gültigen Fassung. (S. Anlage)
§ 5 Organe des Elternbeirats
(1)1Zur ersten Sitzung nach einer Neuwahl des Elternbeirats lädt der bisherige Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlversammlung zu einer konstituierenden Sitzung ein.
2Der Elternbeirat einigt sich auf bzw. wählt in dieser Sitzung
- einen Vorsitzenden
- einen oder zwei Stellvertreter
- einen Kassier und ggf. einen stellvertretenden Kassier
- einen Schriftführer und ggf. einen stellvertretenden Schriftführer
- die weiteren Mitglieder des Schulforums und deren Stellvertreter; dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen; der Vorsitzende als gesetzliches Mitglied des Schulforums wird von dessen Stellvertreter vertreten.
(2)Für weitere Aufgaben (Arbeitskreise, Montagsgruppe usw.) werden weitere Mitglieder bestimmt.
(3)1Die Aufgaben des Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers sollen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden. 2Diese Beschränkung gilt nicht für die jeweiligen Stellvertreter.
(4)1Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit der Elternbeirat nicht einvernehmlich offene Abstimmung beschließt. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3Erhält kein Bewerber beim ersten Wahlgang die Mehrheit nach Satz 2, ist zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 6 Geschäftsgang
(1)1Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus den nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayEUG und § 14 BaySchO gewählten und nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG kooptierten Mitgliedern. 2Er berät und entscheidet in Sitzungen. 3In besonders eiligen Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren erfolgen. 4Soweit in Eilfällen eine rechtzeitige Beschlussfassung nach Satz 3 nicht herbeigeführt werden kann, trifft der Vorsitzende eine vorläufige Entscheidung.
(2)1Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch fünfmal im Schuljahr. 2Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. 3Der Vorsitzende bereitet die Beschlussfassung des Elternbeirats vor und vollzieht die Beschlüsse des Elternbeirates. 4In Kassenangelegenheiten kann der Vorsitzende Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse dem Kassier übertragen, in anderen Angelegenheiten weiteren Mitgliedern des Elternbeirats nach § 5 Absatz 2.
(3)1Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. 2Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)1Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Schulleiter oder weitere Mitglieder der Schulleitung einladen. 2Zur Beratung einzelner oder mehrerer Tagesordnungspunkte kann der Elternbeirat weitere Personen aus der Schulgemeinschaft, insbesondere Vertreter der Schülermitverwaltung (SMV), die Jahrgangsstufensprecher oder einzelne Klassenelternsprecher und Vertreter des Sachaufwandsträgers einladen. 3Der Elternbeirat kann dem Schulleiter auch diejenigen Tagesordnungspunkte zur Kenntnis geben, zu denen er den Schulleiter nicht eingeladen hat.
(5)1Über die Sitzungen des Elternbeirats wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer freigegeben und in der nächsten Elternbeiratssitzung genehmigt wird. 2Diese wird den Mitgliedern des Elternbeirats übermittelt. 3Die Ergebnisniederschrift kann, gegebenenfalls auszugsweise, den nach Absatz 4 eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich gemacht werden. 4Einwände gegen das Protokoll sollten möglichst umgehend schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Vorsitzenden erhoben werden, sie müssen spätestens bei der nächsten Sitzung mündlich vorgebracht werden.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats
(1) 1Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei. 2Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. 3Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. 4Der Elternbeiratsvorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Schule nach außen und gegenüber dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträgerträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. 5Der Vorsitzende des Elternbeirats ist, vorbehaltlich einer anderen Regelung durch den Elternbeirat, gemäß § 5 Absatz 2, verantwortlich für die Information in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1Der Elternbeirat wirkt in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 2 Nach Art 65 BayEUG sind Aufgaben des Elternbeirats insbesondere:
1.das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,
2.den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
3.Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
4.durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Bay EUG Abs. 2),
5.bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Bay EUG Abs. 2 Nr. 4 das Einvernehmen herzustellen,
6.sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Bay EUG Abs. 4 Satz 2 zu äußern,
7.im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Bay EUG Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,
8.im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Bay EUG Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,
9.bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Bay EUG Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
10.bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Bay EUG Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
11.bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Bay EUG Satz 3 mitzuwirken.
12.das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen.
3Nach § 15 BaySchO ist die Zustimmung des Elternbeirats außerdem erforderlich für die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches. 4 Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 42 Abs. 2 bleiben unberührt.
Abschnitt 3: Klassenelternsprecher
§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher
(1)In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 werden zur Unterstützung des Elternbeirats (§ 13 BaySchO und Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) je ein Klassenelternsprecher und ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt.
(2)1Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen bei der ersten Klassenelternversammlung eines neuen Schuljahres aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter. 2Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr, wobei die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortzuführen sind.
(3)Die Erziehungsberechtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluss, ob sie die Wahl schriftlich und geheim oder in offener Abstimmung durchführen wollen.
(4)1Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 2Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. 3Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.
(5)Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer.
(6)1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. 3Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los. 4Für die Wahl des Vertreters gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 9 Aufgaben und Stellung
(1)1Die Klassenelternsprecher bilden zusammen mit dem Elternbeirat die Elternvertretung.2Elternbeirat und Klassenelternsprecher stehen in ständigem Informationsaustausch und unterrichten sich wechselseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die für ihre jeweilige Arbeit von Bedeutung sind. 3Der Vorsitzende des Elternbeirats lädt alle Klassenelternsprecher jeweils zu Beginn eines neuen Schuljahres zu einer Klassenelternversammlung ein. 4Dabei werden die Jahrgangsstufensprecher gewählt, die routinemäßig zu den Elternbeiratssitzungen eingeladen werden. 5Ein Erziehungs-berechtigter kann innerhalb des Gymnasiums nur in einer Jahrgangsstufe Jahrgangsstufensprecher sein.
(2)Die Aufgaben der Klassenelternsprecher sind ausschließlich klassenbezogen und umfassen insbesondere:
- organisatorische Fragen der Klasse und des Unterrichts,
- Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Klasse und Elternhaus dienen, einschließlich der schulischen Freizeitgestaltung,
- Anträge und Wünsche an den Elternbeirat,
- die Einberufung von Klassenelternversammlungen; zu Klassenelternversammlungen können die Klassenelternsprecher - insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten – den Klassleiter und die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte hinzu bitten, ebenso Mitglieder des Elternbeirats.
(3) Im Übrigen gelten für die Klassenelternsprecher die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ehrenamtlichkeit (§ 16 Abs. 4 BaySchO) und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ausscheiden (§ 15 Abs. 5 BaySchO).
Abschnitt 4: Finanzen
§ 10 Grundsätze
(1)Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule (§ 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes).
(2)Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.
(3)Die Spendengelder sind vom Schulvermögen getrennt durch den Elternbeirat zu verwalten.
(4)Der Kassier erhält Zeichnungsbefugnis für die Konten und trägt für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung Verantwortung.
(5)Die Gelder sind für die Aufgaben der Elternvertretung und der Schule zu verwenden.
§ 11 Kassenprüfung
Der Elternbeirat bestellt aus seiner Mitte zwei Kassenprüfer, die zum Schluss einer Wahlperiode dem Elternbeirat und der Elternschaft Bericht über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder erstatten.
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
§ 13 Geltungsdauer, Änderungen und Inkrafttreten
(1)Diese Geschäftsordnung tritt mit Unterzeichnung in Kraft, gilt auf unbestimmte Zeit und kann durch Beschluss des Elternbeirats geändert werden. Hierzu ist eine Zweidrittel-Mehrheit aller gewählten Mitglieder erforderlich.
(2)Der Elternbeirat kann im Einzelfall durch Beschluss von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen. Hierfür ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend.
(3)Die Geschäftsordnung ist dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben und in der Schule in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(4)Die männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für das weibliche Geschlecht.
Vorstehende Geschäftsordnung hat der Elternbeirat des Anne-Frank-Gymnasiums am 14. Januar 2009 beschlossen.
Erding, den 26. Januar 2009
Sabine Griebel, Claudia Winkler, Bernhard Glaser
Vorsitzende des Elternbeirats, stellv. Vorsitzende, stellv. Vorsitzender